Skip to main content

Günstigere Besteuerung bei Pensionsabfindungen für Gesellschafter-Geschäftsführer

In einem VwGH-Erkenntnis vom April 2018 wurde im Falle eines selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH die Entscheidung getroffen, dass die einmalige Kapitalabfindung der vertraglichen Pensionsansprüche gegenüber der GmbH mit dem begünstigten Hälfte Steuersatz vorgenommen werden kann. Es handelt sich um eine deutlich günstigere Besteuerung im Rahmen einer sogenannten Betriebsaufgabe. Damit werden Pensionszusagen noch attraktiver!

Einem 100%-Gesellschafter, der gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer in seiner GmbH war, wurde eine Direkte Leistungszusage (Pensionszusage) gewährt. Eine sehr häufige und sinnvolle Methode um die Pensionslücke zu schliessen. Diesem Geschäftsführer wurde im Rahmen des Pensionszusagevertrages das Recht eingeräumt, alternativ zu einer laufenden Pensionszahlung eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Nach dem 60. Lebensjahr und der Abberufung als Geschäftsführer hat der Begünstigte von diesem Recht Gebrauch gemacht. Für diese Pensionsabfindung wurde die Anwendung des Hälftesteuersatzes im Rahmen der Betriebsaufgabe geltend gemacht. In weiterer Folge hat das Finanzamt und dann das Bundesfinanzgericht diese günstigere Besteuerungsmethode abgelehnt. Die Meinung dieser Instanzen war, dass die Zahlung nicht als Bestandteil eines begünstigten Veräußerungs- oder Übergangsgewinnes im Rahmen einer Betriebsaufgabe gemäß §37 EStG noch als Entschädigung im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG zu qualifizieren ist. Der Sachverhalt musste in weiterer Folge vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt werden.

In seinem Erkenntnis vom 19. April 2018 (Ro 2016/15/0017) wurde folgendermaßen entschieden:

Durch das Ausscheiden aus der Geschäftsführung und das Ziehen des Wahlrechtes entstand eine durchsetzbare Forderung auf Kapitalabfindung, die keine weiteren zeitlich nachgelagerten Voraussetzungen (bspw. Gesellschafterbeschluss) notwendig gemacht haben. Für die Bilanzierung bedeutet das, dass diese Betriebsaufgabe einen Wechsel der Gewinnermittlungsart zum Betriebsvermögensvergleich notwendig macht (diesbezüglicher Verweis auf des VwGH-Urteil vom 27.11.2017, 2011/15/0101). Daraus ergibt sich, dass diese Forderung Teil der außerordentlichen Einkünfte im Sinne von §37 Abs. 1 in Verbindung mit §37 Abs. 5 EStG ist. Für diese Einkünfte ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf des gesamten Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.

Es ergibt sich daraus eine zusätzliche attraktive Möglichkeit, den Pensionsantritt im Rahmen einer Firmenpension zu gestalten. Pensionsabfindungen werden im Rahmen der beschriebenen Ausgestaltung im Vergleich zu regulären Einkünften deutlich günstiger besteuert. Gerade für Gesellschafter-Geschäftsführer sind direkte Leistungszusagen damit noch attraktiver geworden. Pensionszusagen sollten außerdem aus folgenden Gründen umgesetzt werden:

1. Betriebswirtschaftlich sinnvoll und strukturiert aus dem Unternehmen heraus vorsorgen
2. Sicherheit. Die Ansparung für die Pension erfolgt mit sicheren Produkten, bedeutet einen geschützten Lebensstandard in der Pension. Die Pension ist vor einer Insolvenz geschützt und die Familie und eine Berufsunfähigkeit können abgesichert werden.
3. Bei richtiger Gestaltung werden Steuern gespart.
4. Die Mitarbeiterbindung und Mitarbeitermotivation wird durch eine Firmenpension gesteigert

Eine Pensionszusage bietet grossartige Möglichkeiten die Pensionslücke zu schliessen.

Weiterführende Informationen

Wie funktioniert eine Pensionszusage?

Wie kann das Pensionsproblem gelöst werden?